Wie sich aus den Akten ergibt, ist zu diesen bisher nur wenig bekannt. Der Beschwerdeführer machte dazu anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme nur vage Angaben und konnte sich weder an die Namen einer Firma und einer Privatperson erinnern, an welche er mit der D.________ (Firma) Material für CHF 9'000'000.00 verkauft haben will (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 Z. 305 f.), noch an den Namen eines Vertragspartners der E.________ (Firma) bezüglich eines Vertrages über CHF 6'000'000.00 zum Verkauf von Krypto-Token (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 und 11, Z. 330 ff.).