zeugend und er konnte auch keinerlei Einzelbelege vorlegen, die seine diesbezüglichen Angaben stützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Zahlungsempfänger zu befragen und auf diese Weise abzuklären, ob die fraglichen Transaktionen tatsächlich zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck getätigt wurden. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass überdies beabsichtigt wird, auch allfällige Geschäftspartner des Beschwerdeführers zu befragen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist zu diesen bisher nur wenig bekannt.