Um diesen Tatvorwurf näher abzuklären, wird es nötig sein, die Destinatäre der Zahlungen zu befragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Privatklägerschaft bereits Ausführungen zu den fraglichen Zahlungen gemacht hat. Abgesehen von den Zahlungen an Privatschulen hat er bisher keine der fraglichen Transaktionen eingestanden. In seinem Schreiben an die Privatklägerschaft, auf das er auch anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme verwiesen hat, gibt der Beschwerdeführer zu sämtlichen Transaktionen an, diese seien «im Namen» oder «im Auftrag» der Gesellschaft erfolgt. Seine Erklärungen zum Zahlungszweck sind teilweise wenig über-