Die Strafverfolgungsbehörden hätten zudem sämtliche Unterlagen und Gerätschaften beschlagnahmt, er könne nicht mehr auf Zahlungen und/oder deren Zweckbestimmungen einwirken und die Empfänger der Zahlungen seien allesamt seit mehreren Monaten bekannt. Ausserdem sei es er selbst gewesen, der die notwendigen Stellen bekannt gegeben habe, wo die Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel finden könne. 5.3 Es ist zutreffend, dass in Wirtschaftsstraffällen oftmals die objektiven Beweismittel und die Akten bedeutsamer sind, als Einvernahmen.