Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die geplanten Handlungen der Strafverfolgung seien von seinem Verbleiben in Haft unabhängig und hätten bereits seit acht Monaten stattfinden können – er hätte nun seit einem Jahr Zeit gehabt, auf die Beweismittel einzuwirken, wenn dies seine Absicht gewesen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden hätten zudem sämtliche Unterlagen und Gerätschaften beschlagnahmt, er könne nicht mehr auf Zahlungen und/oder deren Zweckbestimmungen einwirken und die Empfänger der Zahlungen seien allesamt seit mehreren Monaten bekannt.