Weiter sei er es gewesen, der die Privatklägerschaft kontaktiert habe, um eine Abzahlung der offenen Covid-Kredite zu vereinbaren. Dies spreche klar gegen eine Kollusionsgefahr. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die geplanten Handlungen der Strafverfolgung seien von seinem Verbleiben in Haft unabhängig und hätten bereits seit acht Monaten stattfinden können – er hätte nun seit einem Jahr Zeit gehabt, auf die Beweismittel einzuwirken, wenn dies seine Absicht gewesen wäre.