Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Annahme der Kollusionsgefahr. Dazu bringt er zunächst vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass seine Exfrau aktuell sämtliche Privatangelegenheiten für ihn regle, sich um den Hund kümmere und im Übrigen ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Weiter scheine gerade in Bezug auf Buchhaltungen das Auseinandersetzen mit den Akten deutlich ergiebiger als Befragungen von Personen, welche wohl kaum über die firmeninternen Buchhaltungen Auskunft geben könnten.