Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2 und E. 3.2.1; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Annahme der Kollusionsgefahr.