Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anreize für einen Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Es besteht daher die konkrete Gefahr beziehungsweise ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht stellen und im Ausland, namentlich in Italien oder Frankreich, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.