Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt und sich auch aus der in den Akten enthaltenen Korrespondenz ergibt, übermittelte die Privatklägerin dem Beschwerdeführer primär zivilrechtliche Informationen und unterbreitete ihm dementsprechende Fragestellungen. Der Beschwerdeführer wusste daher nicht, ob die Privatklägerin überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn anstrebt und wann dies gegebenenfalls der Fall sein wird. Weiter nahm er wohl an, ein allfälliges Strafverfahren durch die von ihm getätigten Erklärungsversuche und vorgeschlagenen Ratenzahlungen zumindest vorerst abwenden zu können.