Auch die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen, zwischen der Anzeigestellung und seiner Verhaftung seien acht Monate vergangen und er habe bereits seit geraumer Zeit gewusst, dass eine Anwaltskanzlei «Ermittlungen» gegen ihn tätige, sei aber dennoch in der Schweiz geblieben, vermögen am Bestehen der Fluchtgefahr nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt und sich auch aus der in den Akten enthaltenen Korrespondenz ergibt, übermittelte die Privatklägerin dem Beschwerdeführer primär zivilrechtliche Informationen und unterbreitete ihm dementsprechende Fragestellungen.