zeit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung belegt wird, weshalb für den Beschwerdeführer kaum mehr Anlass bestehen dürfte, sich dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich in der Schweiz bleiben wollte. Auch die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen, zwischen der Anzeigestellung und seiner Verhaftung seien acht Monate vergangen und er habe bereits seit geraumer Zeit gewusst, dass eine Anwaltskanzlei «Ermittlungen» gegen ihn tätige, sei aber dennoch in der Schweiz geblieben, vermögen am Bestehen der Fluchtgefahr nichts zu ändern.