Wie es mit der Zukunft der Gesellschaften aussieht, ist bei dieser Ausgangslage mehr als fraglich. Die hoch verschuldeten und sich «im Standby» befindenden Gesellschaften dürften daher wenig Anreiz für einen Verbleib in der Schweiz bieten – im Gegenteil. Darauf, dass sich zumindest die E.________ (Firma) und die D.________ (Firma) «im Standby» befinden, lässt sich im Übrigen nicht nur aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme schliessen, sondern auch aus den Kontoauszügen der beiden Firmen, auf denen während eines längeren Zeitraums keine nennenswerten Zahlungseingänge ersichtlich sind.