Weiter sind zumindest die D.________ (Firma) und die E.________ (Firma) aufgrund der aufgenommenen Covid-Kredite derzeit hoch verschuldet und da keine seiner Gesellschaften über nennenswerte Vermögenswerte mehr verfügt und auch der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur noch ca. CHF 11'000.00 auf seinem Konto hat (Hafteröffnungseinvernahme, S. 13 Z. 440 ff.), ist auch nicht ersichtlich, wie diese Schulden innert absehbarer Zeit beglichen werden sollten. Wie es mit der Zukunft der Gesellschaften aussieht, ist bei dieser Ausgangslage mehr als fraglich.