man sich – sofern es nicht zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt – verhältnismässig rasch erholt. Zudem ist die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet und eine allfällig nötige Nachsorge dürfte auch dort problemlos möglich sein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Inhaber von drei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften ist, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Wie er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme selber zu Protokoll gab, sind zumindest zwei der drei Gesellschaften derzeit «im Standby» und es wird dort nicht oder nur sehr wenig gearbeitet (Hafteröffnungseinvernahme S. 7, Z. 198 f.).