Jedoch sind beide Kinder erwachsen und keines von ihnen wohnt in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers. Wie sich der Hafteröffnungseinvernahme entnehmen lässt, besucht der Sohn des Beschwerdeführers die Hotelfachschule in M.________ (Ortschaft) und wohnt in N.________ (Wohnort) (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 90 f.). Die Tochter ist in K.________ (Ortschaft) gemeldet (vgl. Wohnsitzbestätigung des Kantons Genf vom 4. März 2024, Beilage 5 zur Beschwerde) und hat offenbar bis vor kurzem eine Bijouterieschule in O.________ (Ortschaft) besucht.