Derzeit lebt er offenbar mehrheitlich in F.________ (Ortschaft) (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 56), schriftenpolizeilich gemeldet ist er jedoch noch immer in K.________ (Ortschaft) (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 49). Innerhalb der letzten achtzehn Jahre hat der Beschwerdeführer daher drei Mal den Kanton gewechselt. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine besonders starke Verwurzelung in der Region seines jetzigen Wohnortes.