Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Reisetätigkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Geschäftsführungstätigkeit immanent sei (Beschwerde, S. 8), was ebenfalls für eine grosse Reisegewandtheit des Beschwerdeführers spricht. Eine regionale Verbundenheit zu seinem Wohnort kann dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden. Wie seinen Angaben entnommen werden kann, hat er in der Schweiz bereits im L.________ (Kanton), in F.________ (Ortschaft) und in K.________ (Ortschaft) gelebt (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 53). Derzeit lebt er offenbar mehrheitlich in F._____