Aus der Hafteröffnungseinvernahme ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer äusserst reisegewandt ist; allein im vergangenen Jahr reiste er gemäss eigenen Angaben ca. 6 Mal nach Italien (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 104 ff.) und dieses Jahr bereits einmal nach Frankreich (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 113 f.). Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Reisetätigkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Geschäftsführungstätigkeit immanent sei (Beschwerde, S. 8), was ebenfalls für eine grosse Reisegewandtheit des Beschwerdeführers spricht.