7 4.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, 66 Jahre alt und verfügt über eine C-Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger. Aus dem Haftantrag lässt sich entnehmen, dass er sich offenbar seit dem 13. März 2006, und somit seit 18 Jahren, in der Schweiz aufhält (Haftantrag, S. 5). Auch sein Sohn, seine Tochter und seine Exfrau haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich allein aus diesen Umständen jedoch nicht automatisch ableiten, dass keine Fluchtgefahr besteht.