Überdies könne seine Verankerung in der Schweiz, seine Geschäftstätigkeit und seine Familie durchaus zur Begründung eines allfälligen Härtefalls im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung herangezogen werden. Er habe daher ein starkes und gewichtiges Interesse, dem Strafverfahren beizuwohnen und daran teilzunehmen.