Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Ergebnis stelle die Vorinstanz primär auf die in Aussicht gestellte Sanktion und den drohenden Landesverweis im Falle eines Schuldspruchs ab. Die geltend gemachte Sanktionsdrohung genüge jedoch für sich allein nie, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen und müsse neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen stehen. Überdies könne seine Verankerung in der Schweiz, seine Geschäftstätigkeit und seine Familie durchaus zur Begründung eines allfälligen Härtefalls im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung herangezogen werden.