Solche Anhaltpunkte lägen im vorliegenden Fall nicht vor und würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, wäre die Fluchtgefahr bei jedem italienischen Staatsbürger / Doppelbürger, der über Familienangehörige in Italien verfüge, ungeachtet seines Aufenthaltsstatus und seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz und ungeachtet seiner beruflichen Einbindung zu bejahen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Ergebnis stelle die Vorinstanz primär auf die in Aussicht gestellte Sanktion und den drohenden Landesverweis im Falle eines Schuldspruchs ab.