Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem implizit festgehalten, dass eine abstrakte Fluchtgefahr genüge, was unzutreffend sei. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person der Strafe durch Flucht entziehe, genüge nicht. Vielmehr seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorausgesetzt, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.