Weiter sei er Unternehmer und Inhaber von drei Firmen und habe somit auch einen überaus starken beruflichen Bezug zur Schweiz sowie entsprechende Verpflichtungen. Auch sein Verbleiben in der Schweiz, nachdem er Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Anwaltskanzlei Ermittlungen gegen ihn beginne, der Umstand, dass er die Covid-Kredite begleichen wolle und sich zudem erst am 21. Februar 2024 einer grossen Operation unterzogen habe, sprächen gegen eine Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem implizit festgehalten, dass eine abstrakte Fluchtgefahr genüge, was unzutreffend sei.