Inwiefern der Umstand, dass zwischen Anzeigeeingang und Verhaftung des Beschwerdeführers acht Monate vergangen sind, Auswirkungen auf den dringenden Tatverdacht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend vorbringt, betrifft die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers in erster Linie ermittlungstaktische Fragen. An der zuvor geschilderten Ausgangslage vermag sie indes nichts zu ändern.