5 März 2024 gemachten Ausführungen – bis dato offenbar keine Einzelbelege für diese Zahlungen vorgelegt hat. Wie sich aus der Strafanzeige ergibt, blieb die diesbezügliche Aufforderung der Privatklägervertreterin vom 12. Mai 2023 ohne Antwort (vgl. Strafanzeige, S. 6 Rz. 26). Inwiefern der Umstand, dass zwischen Anzeigeeingang und Verhaftung des Beschwerdeführers acht Monate vergangen sind, Auswirkungen auf den dringenden Tatverdacht haben sollte, ist nicht ersichtlich.