letbau-Gesellschaft äusserst unglaubhaft. Immerhin räumte er aber im erwähnten Schreiben ein, Schulgeld für den Sohn über die Geschäftskonten bezahlt zu haben, womit er zumindest diese zweckwidrige Verwendung von Mitteln faktisch anerkannte. Abschliessend ist zu den verdächtigen Transaktionen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner in den Schlussbemerkungen vom 21.