Im Rapport ist unter anderem festgehalten, dass es sich beim durchsuchten Objekt um ein freistehendes Einfamilienhaus im Chaletbaustil handelt, welches den Eindruck einer kürzlich vollendeten, eher hochpreisigen Renovation erweckte. Weiter wurde ausgeführt, es müsse klar festgehalten werden, dass dieses Wohnobjekt weder als administrative Büroräumlichkeit noch als Atelier verwendet zu werden scheine. Es scheine sich um ein rein privat genutztes Wohnobjekt zu handeln, welches augenscheinlich durch eine Person mit einem Hund bewohnt werde (Berichtsrapport, S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zum Zahlungszweck der Überweisungen an die Cha-