Dann sei Covid gekommen und die Person habe den Vertrag rückgängig gemacht (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 346 f.). Den Vertragspartner dieses Geschäfts konnte oder wollte der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht namentlich nennen. Weiter gab er an, dass es dazu Unterlagen gebe, wo sich diese befinden, konnte er jedoch nicht genau angeben (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 350 ff.). Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen unglaubhaft.