Dass er mit der D.________ (Firma) im Jahr 2019 Material im Wert von CHF 9'000'000.00 nur an zwei verschiedenen Kunden verkauft haben soll, sich aber an die Namen dieser beiden angesichts der Höhe der Verkaufssumme doch äusserst bedeutsamen Vertragspartner nicht zu erinnern vermag (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 Z. 305 ff.), ist alles andere als glaubhaft. Auch das Vorbringen, dass ein Teil des Materials bei der Kantonspolizei Genf verloren gegangen sei und diese ihm noch CHF 950'000.00 schulde, vermag nicht zu überzeugen (Hafteröffnungseinvernahme, S. 9 Ziff.