Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der beiden Kreditverträge tatsächlich zu hohe Angaben zu den Umsätzen der beiden Gesellschaften gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme gemachten Ausführungen, mit denen er die massiven Umsatzsteigerungen zu erklären versucht, sind wenig überzeugend. Dass er mit der D.______