Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. In der Beschwerde wird dazu zusammengefasst vorgebracht, diesbezüglich müsse unbedingt mit einbezogen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem polizeilichen Zugriff auf den Beschwerdeführer und der Vornahme der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen nach Eingang der Strafanzeige acht Monate zugewartet habe. In dieser Zeit hätte die Staatsanwaltschaft Akten edieren, die Buchhaltung des Beschwerdeführers prüfen oder einen Revisorenbericht einholen können.