Am 18. März 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 15. März 2024 (eingegangen am 18. März 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Am 21. März 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur Beschwerde ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.