Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 12. März 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig forderte er das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf, die am 14. März 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen.