Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 29. Februar 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 25. Mai 2024 (ARR 24 4). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer). Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung.