Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs (evtl. gewerbsmässig), Urkunden- fälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 29. Februar 2024 (ARR 24 4) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (evtl. gewerbsmässig), Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 29. Februar 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 25. Mai 2024 (ARR 24 4). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer). Er beantragte – un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 12. März 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig forderte er das Zwangsmassnah- mengericht zum Einreichen der Haftakten auf, die am 14. März 2024 bei der Be- schwerdekammer eingingen. Da in den eingereichten Akten die im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024 aufgeführten Beilagen fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 14. März 2024 durch den Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer nachediert und durch das Zwangsmassnahmengericht gleichentags per E-Mail eingereicht. Am 18. März 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stel- lungnahme vom 15. März 2024 (eingegangen am 18. März 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verzichtete der Verfahrenslei- ter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zu- stellung der Verfügung einzureichen. Am 21. März 2024 reichte der Beschwerde- führer abschliessende Bemerkungen zur Beschwerde ein und hielt an den gestell- ten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). 2 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erken- nenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 und E. 3.2 sowie 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1 und 1B_595/2022 vom 23. De- zember 2022 E. 5.1 und 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). 3.2 Gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024 wird dem Be- schwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats für die beiden Gesellschaften D.________ (Firma) (Firmennummer) und E.________ (Firma) (Firmennummer) mit Sitz in F.________ (Ortschaft) bei der PostFinance je einen Covid-Kredit in der Höhe von CHF 500'000.00 (total CHF 1'000'000.00) aufgenommen, dabei wahrheitswidrig zu hohe jährliche Umsätze angegeben und die gewährten Kreditlimiten nachfolgend für private sowie für mit der Covid-19-Gesetzgebung nicht in Einklang stehende Zwecke verwendet und verbraucht zu haben. Dabei habe er bereits bei der Stel- lung der beiden Kreditanträge keine Absicht gehabt, die Kredite für geschäftliche Zwecke zu verwenden. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. In der Beschwerde wird dazu zusammengefasst vorgebracht, diesbezüglich müsse unbedingt mit einbezogen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem polizeili- chen Zugriff auf den Beschwerdeführer und der Vornahme der staatsanwaltschaft- lichen Untersuchungshandlungen nach Eingang der Strafanzeige acht Monate zu- gewartet habe. In dieser Zeit hätte die Staatsanwaltschaft Akten edieren, die Buch- haltung des Beschwerdeführers prüfen oder einen Revisorenbericht einholen kön- nen. Weiter wird ausgeführt, diese Zeit hätte genutzt werden können, «indem die Strafverfolgungsbehörde sich mit den Voraussetzungen in Bezug auf die Buchhal- tung sowie die Bewertung von Materialien bei Schmuckhändler und -hersteller, Edelmetallhändler oder in Bezug auf die Herausgabe von Token / Kryptowährung (FINMA-Bewilligung) auseinandergesetzt hätte». Diese Arbeiten hätten dazu ge- führt, dass sich der (angebliche) dringende Tatverdacht entkräftet hätte. Aus dem 3 Zeitablauf von acht Monaten lasse sich schliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall entweder als nicht dringend genug erachtet habe oder der Ansicht gewe- sen sei, dass sie bereits über sämtliche notwendigen Unterlagen verfüge. 3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die D.________ (Firma) und die E.________ (Firma) bei der PostFinance je einen Covid-Kredit in Höhe von CHF 500'000.00 aufgenommen hat (Hafteröffnungseinvernahme vom 27. Februar 2024, S. 5 Z. 150). Aus den von ihm unterzeichneten und in den Akten enthaltenen Kre- ditverträgen vom 8. Juni 2020 und vom 2. Juni 2020 ist ersichtlich, dass er dabei einen jährlichen Umsatz von CHF 5'000'000.00 für die D.________ (Firma) bezie- hungsweise CHF 6'000'000.00 für die E.________ (Firma) angegeben hat. Den Jahresrechnungen der beiden Gesellschaften für das Jahr 2019 lässt sich entneh- men, dass für die D.________ (Firma) ein Verkaufserlös von CHF 7'293'485.00 und für die E.________ (Firma) ein Verkaufserlös von CHF 6'000'000.00 ausge- wiesen wurden. Bei genauer Betrachtung der beiden Jahresrechnungen fällt jedoch auf, dass diesen Verkaufserlösen bei beiden Gesellschaften Debitorenverluste («Perte sur Débiteurs») in Höhe von CHF 6'878'894.00 (D.________ (Firma)) bzw. CHF 6'000'000.00 (E.________ (Firma)) gegenübergestellt wurden. Dadurch wer- den die ausgewiesenen Umsätze praktisch wieder eliminiert. Den in den Akten ent- haltenen weiteren Jahresrechnungen lässt sich zudem entnehmen, dass der Ver- kaufserlös der beiden Gesellschaften nur im Jahr 2019 derart hoch war. In den Jahren davor und danach werden dagegen nicht ansatzweise so hohe Verkaufser- löse ausgewiesen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der beiden Kreditverträge tatsächlich zu hohe Angaben zu den Umsätzen der bei- den Gesellschaften gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haf- teröffnungseinvernahme gemachten Ausführungen, mit denen er die massiven Umsatzsteigerungen zu erklären versucht, sind wenig überzeugend. Dass er mit der D.________ (Firma) im Jahr 2019 Material im Wert von CHF 9'000'000.00 nur an zwei verschiedenen Kunden verkauft haben soll, sich aber an die Namen dieser beiden angesichts der Höhe der Verkaufssumme doch äusserst bedeutsamen Ver- tragspartner nicht zu erinnern vermag (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 Z. 305 ff.), ist alles andere als glaubhaft. Auch das Vorbringen, dass ein Teil des Materials bei der Kantonspolizei Genf verloren gegangen sei und diese ihm noch CHF 950'000.00 schulde, vermag nicht zu überzeugen (Hafteröffnungseinvernah- me, S. 9 Ziff. 282 ff.). Ähnlich verhält es sich mit den Erklärungsversuchen zum ho- hen Umsatz der E.________ (Firma) im Jahr 2019. Hierzu gibt der Beschwerdefüh- rer an, dass ein Vertrag über CHF 6'000'000.00 vorhanden gewesen sei, um Kryp- to-Token zu realisieren (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 Z. 330 ff.). Dann sei Covid gekommen und die Person habe den Vertrag rückgängig gemacht (Haf- teröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 346 f.). Den Vertragspartner dieses Geschäfts konnte oder wollte der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht namentlich nen- nen. Weiter gab er an, dass es dazu Unterlagen gebe, wo sich diese befinden, konnte er jedoch nicht genau angeben (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 350 ff.). Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen unglaubhaft. Weiter ist – wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag zutreffend ausführt – auch nicht ersichtlich, inwiefern die Situation rund um das Coronavirus im Krypto- Finanzgeschäft relevante Auswirkungen gehabt haben sollte. 4 Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, die gewährten Covid-Kredite zu- mindest teilweise nicht für geschäftliche, sondern für private Zwecke gebraucht zu haben. Aus den Kontounterlagen der D.________ (Firma) (IBAN .________) und der E.________ (Firma) (IBAN .________) ergibt sich, dass ab April 2020 laufend belastende Transaktionen getätigt wurden, woraus schliesslich Minussaldi von CHF 480'952.82 (per 31. Juli 2022) bei der D.________ (Firma) bzw. CHF 498'357.71 (per 26. Juli 2022) bei der E.________ (Firma) resultierten. Weiter ergibt sich aus den erwähnten Kontoauszügen, dass im genannten Zeitraum bei beiden Gesellschaften so gut wie keine Zahlungseingänge zu verzeichnen waren. Schaut man sich sodann die einzelnen Kontobelastungen genauer an, so ist au- genfällig, dass zahlreiche davon keinen geschäftlichen Bezug aufweisen. Nebst Zahlungen an eine Privatschule, Zahnärzte und eine Chaletbau-Gesellschaft wur- den von den Konten der beiden Gesellschaften auch mehrfach hohe Beträge an Privatpersonen, unter anderem die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, überwiesen. Angesprochen auf diese Transaktionen verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben, welches er dem Advokaten G.________ eingereicht habe (Haf- teröffnungseinvernahme, S. 12 Z. 386 ff.). Dabei dürfte es sich um das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. März 2023 an den Rechtsbeistand der Privatklä- gerschaft, Rechtsanwalt H.________ von der Kanzlei I.________, handeln, das auch als Beilage zur Beschwerde eingereicht wurde (Beilage 3). Darin hat der Be- schwerdeführer zu verschiedenen Kontobewegungen der E.________ (Firma) und der D.________ (Firma) Stellung genommen und jeweils festgehalten, dass diese «im Namen» oder «im Auftrag» der Gesellschaft erfolgt seien. Die darin vom Be- schwerdeführer gemachten Angaben sind jedoch äusserst knapp und wenig glaub- haft. Beispielhaft seien hier die mehrfachen Überweisungen an eine Chaletbau- Gesellschaft zu nennen, zu denen der Beschwerdeführer als Zahlungszweck je- weils «Vorauszahlungen für Architekturleistungen für die Ausarbeitung eines Bau- gesuchs für ein Industrie- und Verwaltungsgebäude. Geplantes Projekt, das die zukünftigen Aktivitäten des Unternehmens beinhaltet, im Namen der Gesellschaft» angab. In diesem Zusammenhang ist auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024 zur Hausdurchsuchung an der J.________ (Adresse) in F.________ (Ortschaft) zu verweisen, wo der Beschwerdeführer auch angehal- ten werden konnte. Im Rapport ist unter anderem festgehalten, dass es sich beim durchsuchten Objekt um ein freistehendes Einfamilienhaus im Chaletbaustil han- delt, welches den Eindruck einer kürzlich vollendeten, eher hochpreisigen Renova- tion erweckte. Weiter wurde ausgeführt, es müsse klar festgehalten werden, dass dieses Wohnobjekt weder als administrative Büroräumlichkeit noch als Atelier ver- wendet zu werden scheine. Es scheine sich um ein rein privat genutztes Wohnob- jekt zu handeln, welches augenscheinlich durch eine Person mit einem Hund be- wohnt werde (Berichtsrapport, S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Anga- ben des Beschwerdeführers zum Zahlungszweck der Überweisungen an die Cha- letbau-Gesellschaft äusserst unglaubhaft. Immerhin räumte er aber im erwähnten Schreiben ein, Schulgeld für den Sohn über die Geschäftskonten bezahlt zu haben, womit er zumindest diese zweckwidrige Verwendung von Mitteln faktisch aner- kannte. Abschliessend ist zu den verdächtigen Transaktionen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner in den Schlussbemerkungen vom 21. 5 März 2024 gemachten Ausführungen – bis dato offenbar keine Einzelbelege für diese Zahlungen vorgelegt hat. Wie sich aus der Strafanzeige ergibt, blieb die diesbezügliche Aufforderung der Privatklägervertreterin vom 12. Mai 2023 ohne Antwort (vgl. Strafanzeige, S. 6 Rz. 26). Inwiefern der Umstand, dass zwischen Anzeigeeingang und Verhaftung des Be- schwerdeführers acht Monate vergangen sind, Auswirkungen auf den dringenden Tatverdacht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend vorbringt, betrifft die diesbezügliche Rüge des Be- schwerdeführers in erster Linie ermittlungstaktische Fragen. An der zuvor geschil- derten Ausgangslage vermag sie indes nichts zu ändern. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die beiden Kredite unter Angabe von unwahren Tatsachen erhältlich gemacht und in der Folge zweckwidrig verwendet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin eine Rückzahlung der Kredite ange- boten hat. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts ist somit zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit der Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die kon- kreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldig- ten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, de- ren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1), ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Reisegewandtheit, Tendenz zu überstürzten Ak- tionen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je 6 mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Ausmass der Integration und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung spricht für eine konkrete Fluchtgefahr. Dasselbe gilt für ei- ne drohende Landesverweisung, dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stel- len, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt dazu zusammengefasst vor, dass seine Kinder und seine geschiedene Ehefrau in der Schweiz leben und diese Beziehungen höher zu gewichten seien als diejenige zu seiner in Italien lebenden Mutter und Schwester. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Sachverhalt zudem unrichtig festgestellt; seine Tochter lebe in der Schweiz, nicht in Italien. Er verfüge ausschliesslich in der Schweiz über ein intaktes und enges sowie gelebtes Beziehungsnetz. So habe er auch den Sitz der D.________ (Firma) in die Nähe von K.________ (Ortschaft), den Wohnort seiner Familie, verlegen lassen. Dies zeige, dass er in dieser Region überaus gewichtige Bindungen habe. Weiter sei er Unternehmer und Inhaber von drei Firmen und habe somit auch einen überaus starken beruflichen Bezug zur Schweiz sowie entspre- chende Verpflichtungen. Auch sein Verbleiben in der Schweiz, nachdem er Kennt- nis davon erlangt habe, dass eine Anwaltskanzlei Ermittlungen gegen ihn beginne, der Umstand, dass er die Covid-Kredite begleichen wolle und sich zudem erst am 21. Februar 2024 einer grossen Operation unterzogen habe, sprächen gegen eine Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem implizit festgehalten, dass eine abstrakte Fluchtgefahr genüge, was unzutreffend sei. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person der Strafe durch Flucht ent- ziehe, genüge nicht. Vielmehr seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorausgesetzt, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren und der zu er- wartenden Sanktion entziehen könnte. Solche Anhaltpunkte lägen im vorliegenden Fall nicht vor und würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, wäre die Fluchtgefahr bei jedem italienischen Staatsbürger / Doppelbürger, der über Famili- enangehörige in Italien verfüge, ungeachtet seines Aufenthaltsstatus und seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz und ungeachtet seiner beruflichen Einbindung zu bejahen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Ergebnis stelle die Vorin- stanz primär auf die in Aussicht gestellte Sanktion und den drohenden Landesver- weis im Falle eines Schuldspruchs ab. Die geltend gemachte Sanktionsdrohung genüge jedoch für sich allein nie, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen und müsse neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen stehen. Über- dies könne seine Verankerung in der Schweiz, seine Geschäftstätigkeit und seine Familie durchaus zur Begründung eines allfälligen Härtefalls im Rahmen der Prü- fung der Landesverweisung herangezogen werden. Er habe daher ein starkes und gewichtiges Interesse, dem Strafverfahren beizuwohnen und daran teilzunehmen. 7 4.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, 66 Jahre alt und verfügt über eine C-Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger. Aus dem Haftantrag lässt sich entnehmen, dass er sich offenbar seit dem 13. März 2006, und somit seit 18 Jah- ren, in der Schweiz aufhält (Haftantrag, S. 5). Auch sein Sohn, seine Tochter und seine Exfrau haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers lässt sich allein aus diesen Umständen jedoch nicht automatisch ableiten, dass keine Fluchtgefahr besteht. Der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel seines Lebens im Ausland verbracht. Er spricht Italienisch und hat mit seiner Mutter und seiner Schwester Angehörige in seinem Heimatland, zu denen er noch in Kontakt steht, was es ihm problemlos ermöglichen würde, dort anzuknüpfen. Darüber hinaus hätte er aufgrund seiner Kenntnisse der französischen und rumäni- schen Sprache (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 117) sowie dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen EU-Bürger handelt, auch die Möglichkeit, in anderen europäischen Ländern Fuss zu fassen. Aus der Hafteröffnungseinvernahme ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer äusserst reisegewandt ist; allein im ver- gangenen Jahr reiste er gemäss eigenen Angaben ca. 6 Mal nach Italien (Haf- teröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 104 ff.) und dieses Jahr bereits einmal nach Frankreich (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 113 f.). Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Reisetätigkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Geschäftsführungstätigkeit immanent sei (Beschwerde, S. 8), was ebenfalls für ei- ne grosse Reisegewandtheit des Beschwerdeführers spricht. Eine regionale Ver- bundenheit zu seinem Wohnort kann dem Beschwerdeführer nicht attestiert wer- den. Wie seinen Angaben entnommen werden kann, hat er in der Schweiz bereits im L.________ (Kanton), in F.________ (Ortschaft) und in K.________ (Ortschaft) gelebt (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 53). Derzeit lebt er offenbar mehrheit- lich in F.________ (Ortschaft) (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 56), schriften- polizeilich gemeldet ist er jedoch noch immer in K.________ (Ortschaft) (Hafteröff- nungseinvernahme, S. 3 Z. 49). Innerhalb der letzten achtzehn Jahre hat der Be- schwerdeführer daher drei Mal den Kanton gewechselt. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine besonders starke Verwurzelung in der Region seines jetzigen Wohnortes. Weiter macht der Beschwerdeführer auch nichts geltend, was auf ei- nen engen persönlichen Bezug zu seinem Wohnort deuten würde, wie beispiels- weise, dass er dort einem Verein angehört, Hobbies pflegt oder über einen engen Freundeskreis verfügt. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz Familie. Jedoch sind beide Kinder erwachsen und keines von ihnen wohnt in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers. Wie sich der Hafteröffnungseinvernahme entneh- men lässt, besucht der Sohn des Beschwerdeführers die Hotelfachschule in M.________ (Ortschaft) und wohnt in N.________ (Wohnort) (Hafteröffnungsein- vernahme, S. 4 Z. 90 f.). Die Tochter ist in K.________ (Ortschaft) gemeldet (vgl. Wohnsitzbestätigung des Kantons Genf vom 4. März 2024, Beilage 5 zur Be- schwerde) und hat offenbar bis vor kurzem eine Bijouterieschule in O.________ (Ortschaft) besucht. Den Kontakt zu seinen beiden erwachsenen Kindern könnte der Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten auch vom Ausland aus pfle- gen. Insbesondere im Falle einer Flucht in die Grenzregion von Italien oder Frank- reich würde der weitere persönliche Kontakt noch nicht einmal eine wesentlich län- 8 gere Reisezeit in Anspruch nehmen als bei der aktuellen Wohnsituation. Gleiches gilt für die ebenfalls in K.________ (Ortschaft) wohnhafte geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Ohnehin ist es fraglich, ob der Kontakt zu seiner Exfrau tatsächlich so eng ist, wie vom Beschwerdeführer geschildert, zumal die Scheidung offenbar noch nicht allzu lange zurückliegt. Auch die Operation, der sich der Beschwerdeführer vor Kurzem unterzogen hat, ändert nichts am Bestehen der Fluchtgefahr. Bei einer Leistenbruchoperation, wie er sie hat durchführen lassen, handelt es sich um einen Standardeingriff, von dem man sich – sofern es nicht zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt – ver- hältnismässig rasch erholt. Zudem ist die medizinische Versorgung in Italien ge- währleistet und eine allfällig nötige Nachsorge dürfte auch dort problemlos möglich sein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Inhaber von drei in der Schweiz ansässigen Gesell- schaften ist, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Wie er anlässlich der Hafteröff- nungseinvernahme selber zu Protokoll gab, sind zumindest zwei der drei Gesell- schaften derzeit «im Standby» und es wird dort nicht oder nur sehr wenig gearbei- tet (Hafteröffnungseinvernahme S. 7, Z. 198 f.). Auch die Geschäftsräumlichkeiten in P.________ (Ortschaft) mussten aufgegeben werden (Hafteröffnungseinver- nahme, S. 6 Z. 189 und S. 10 Z. 314). Weiter sind zumindest die D.________ (Fir- ma) und die E.________ (Firma) aufgrund der aufgenommenen Covid-Kredite der- zeit hoch verschuldet und da keine seiner Gesellschaften über nennenswerte Ver- mögenswerte mehr verfügt und auch der Beschwerdeführer gemäss eigenen An- gaben nur noch ca. CHF 11'000.00 auf seinem Konto hat (Hafteröffnungseinver- nahme, S. 13 Z. 440 ff.), ist auch nicht ersichtlich, wie diese Schulden innert ab- sehbarer Zeit beglichen werden sollten. Wie es mit der Zukunft der Gesellschaften aussieht, ist bei dieser Ausgangslage mehr als fraglich. Die hoch verschuldeten und sich «im Standby» befindenden Gesellschaften dürften daher wenig Anreiz für einen Verbleib in der Schweiz bieten – im Gegenteil. Darauf, dass sich zumindest die E.________ (Firma) und die D.________ (Firma) «im Standby» befinden, lässt sich im Übrigen nicht nur aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme schliessen, sondern auch aus den Kontoauszügen der beiden Firmen, auf denen während eines längeren Zeitraums keine nennens- werten Zahlungseingänge ersichtlich sind. Entgegen den Vorbringen in der Be- schwerde lässt sich auch aus der Verlegung des Geschäftssitzes der D.________ (Firma) nach Q.________ (Ortschaft) nichts ableiten, was gegen das Bestehen ei- ner Fluchtgefahr spricht. Viel eher spricht die Verlegung des Geschäftssitzes dafür, dass die Gesellschaft eben gerade nicht auf einen fixen Standort angewiesen ist. Dem Beschwerdeführer wird die Begehung von schwerwiegenden Delikten zur Last gelegt. Insbesondere angesichts der zur Diskussion stehenden hohen Deliktssum- me von CHF 1'000'000.00 droht ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige, möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe. Diese Sanktionsdrohung schafft für den bereits 66 Jahre alten Beschwerdeführer einen erheblichen Fluchtanreiz, müsste er doch im Falle einer Verurteilung bei einem Verbleib in der Schweiz einen nicht un- beachtlichen Teil seines Lebensabends im Gefängnis verbringen. Weiter kann der- 9 zeit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung belegt wird, weshalb für den Be- schwerdeführer kaum mehr Anlass bestehen dürfte, sich dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich in der Schweiz bleiben wollte. Auch die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen, zwischen der Anzeige- stellung und seiner Verhaftung seien acht Monate vergangen und er habe bereits seit geraumer Zeit gewusst, dass eine Anwaltskanzlei «Ermittlungen» gegen ihn tätige, sei aber dennoch in der Schweiz geblieben, vermögen am Bestehen der Fluchtgefahr nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt und sich auch aus der in den Akten enthaltenen Korrespondenz ergibt, übermittelte die Privatklägerin dem Beschwerdeführer primär zivilrechtliche Informationen und unterbreitete ihm dementsprechende Fragestellungen. Der Be- schwerdeführer wusste daher nicht, ob die Privatklägerin überhaupt ein Strafver- fahren gegen ihn anstrebt und wann dies gegebenenfalls der Fall sein wird. Weiter nahm er wohl an, ein allfälliges Strafverfahren durch die von ihm getätigten Er- klärungsversuche und vorgeschlagenen Ratenzahlungen zumindest vorerst ab- wenden zu können. Dem Beschwerdeführer dürfte daher erst nach der Anhaltung vom 26. Februar 2024 wirklich bewusst geworden sein, welche einschneidenden Konsequenzen ihm drohen. 4.4 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anreize für ei- nen Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Es besteht daher die konkrete Gefahr beziehungsweise ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht stellen und im Ausland, namentlich in Italien oder Frankreich, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. 5. Da das Zwangsmassnahmengericht nicht nur das Vorliegen von Flucht-, sondern auch von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nachfolgend der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. 5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise er- folgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtferti- gen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr 10 können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfah- rens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2 und E. 3.2.1; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Annahme der Kollusionsgefahr. Dazu bringt er zunächst vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass seine Exfrau aktuell sämtliche Privatangelegenheiten für ihn regle, sich um den Hund kümmere und im Übrigen ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Weiter scheine ge- rade in Bezug auf Buchhaltungen das Auseinandersetzen mit den Akten deutlich ergiebiger als Befragungen von Personen, welche wohl kaum über die firmeninter- nen Buchhaltungen Auskunft geben könnten. Zudem habe er sämtliche streitge- genständlichen Transaktionen belegt und die Transaktionen an die Privatschulen bereits vor elf Monaten gegenüber der Privatklägerschaft eingestanden; wie dies- bezüglich noch Kollusionshandlungen vorgenommen werden sollten, sei unver- ständlich. Weiter sei er es gewesen, der die Privatklägerschaft kontaktiert habe, um eine Abzahlung der offenen Covid-Kredite zu vereinbaren. Dies spreche klar gegen eine Kollusionsgefahr. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die geplanten Handlungen der Strafverfolgung seien von seinem Verbleiben in Haft unabhängig und hätten bereits seit acht Monaten stattfinden können – er hätte nun seit einem Jahr Zeit gehabt, auf die Beweismittel einzuwirken, wenn dies seine Absicht gewe- sen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden hätten zudem sämtliche Unterlagen und Gerätschaften beschlagnahmt, er könne nicht mehr auf Zahlungen und/oder deren Zweckbestimmungen einwirken und die Empfänger der Zahlungen seien allesamt seit mehreren Monaten bekannt. Ausserdem sei es er selbst gewesen, der die not- wendigen Stellen bekannt gegeben habe, wo die Staatsanwaltschaft weitere Be- weismittel finden könne. 5.3 Es ist zutreffend, dass in Wirtschaftsstraffällen oftmals die objektiven Beweismittel und die Akten bedeutsamer sind, als Einvernahmen. Aus diesem Umstand kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass in solchen Fällen die Annahme von Kollusionsgefahr grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr ist für die Beurteilung der Kollusionsgefahr auch in Wirtschaftsstraffällen stets der konkrete Einzelfall massgeblich. Wie sich aus den Akten sowie dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft ergibt, sind es im vorliegenden Fall in erster Linie zwei der ausstehenden Ermitt- lungstätigkeiten, die von Kollusionshandlungen betroffen sein könnten. Einerseits plant die Staatsanwaltschaft eine Befragung der Destinatäre der missbräuchlichen Zahlungen sowie allfälliger Geschäftspartner des Beschwerdeführers, andererseits sollen noch die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2023 ediert werden. 11 Wie bereits zuvor beim dringenden Tatverdacht ausgeführt, wird dem Beschwerde- führer unter anderem vorgeworfen, zumindest einen Teil der seinen Gesellschaften gewährten Covid-Kredite missbräuchlich verwendet zu haben, indem er Zahlungen an Privatpersonen und andere Firmen getätigt hat, die nicht geschäftlicher, sondern privater Natur sind. Um diesen Tatvorwurf näher abzuklären, wird es nötig sein, die Destinatäre der Zahlungen zu befragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Privatklägerschaft bereits Ausführungen zu den fraglichen Zahlungen gemacht hat. Abgesehen von den Zah- lungen an Privatschulen hat er bisher keine der fraglichen Transaktionen einge- standen. In seinem Schreiben an die Privatklägerschaft, auf das er auch anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme verwiesen hat, gibt der Beschwerdeführer zu sämt- lichen Transaktionen an, diese seien «im Namen» oder «im Auftrag» der Gesell- schaft erfolgt. Seine Erklärungen zum Zahlungszweck sind teilweise wenig über- zeugend und er konnte auch keinerlei Einzelbelege vorlegen, die seine diesbezüg- lichen Angaben stützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Zahlungs- empfänger zu befragen und auf diese Weise abzuklären, ob die fraglichen Transak- tionen tatsächlich zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck getätigt wurden. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass überdies beabsichtigt wird, auch allfällige Geschäftspartner des Beschwerdeführers zu befragen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist zu diesen bisher nur wenig bekannt. Der Beschwerdeführer machte dazu anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme nur vage Angaben und konnte sich weder an die Namen einer Firma und einer Privat- person erinnern, an welche er mit der D.________ (Firma) Material für CHF 9'000'000.00 verkauft haben will (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 Z. 305 f.), noch an den Namen eines Vertragspartners der E.________ (Firma) bezüglich ei- nes Vertrages über CHF 6'000'000.00 zum Verkauf von Krypto-Token (Hafteröff- nungseinvernahme, S. 10 und 11, Z. 330 ff.). Die zu befragenden Personen sind dem Beschwerdeführer allesamt bekannt und stehen zum Teil in einem engen Ver- hältnis zu ihm. Der Beschwerdeführer hat ein erhebliches Interesse daran, dass die Zahlungsempfänger und Geschäftspartner in seinem Sinne aussagen. Befände er sich in Freiheit, bestünde daher die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit den zu be- fragenden Personen absprechen und versuchen würde, sie zu beeinflussen, damit sie zu seinen Gunsten aussagen. Bei einer der zu befragenden Personen handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Soweit er vorbringt, seine Exfrau regle aktuell seine Privatangelegenheiten, kümmere sich um seinen Hund und habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, vermag dies am Bestehen der Kol- lusionsgefahr nichts zu ändern, sondern zeigt gerade auf, dass der Beschwerde- führer mit seiner geschiedenen Ehefrau in Kontakt steht und insofern Gelegenheit hätte, beeinflussend auf sie einzuwirken. Beim Zeugnisverweigerungsrecht handelt es sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Die Entscheidung darüber, ob sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht, obliegt der Exfrau des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer allenfalls ein Interesse daran haben könnte, dass seine Exfrau keine Aussagen zur Sache macht, bestünde aber auch diesbezüglich die Gefahr, dass er sie beeinflussen könnte, wenn er sich in Freiheit befinden würde. Hinzu kommt, dass die Exfrau des Beschwerdeführers nicht die einzige Privatperson ist, die abklärungsbedürftige Zahlungen erhalten hat; 12 weiter wurden beispielsweise auch an R.________, S.________ oder T.________ grössere Geldbeträge überwiesen und bei diesen ist kein Zeugnisverweigerungs- recht offensichtlich. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sind offenbar noch nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen zu den Gesellschaften des Beschwerdeführers be- schlagnahmt. Wie sich aus den im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Fe- bruar 2024 aufgeführten geplanten Ermittlungshandlungen ergibt, konnten die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2023 noch nicht vollständig erhältlich gemacht werden. Weiter fehlen offenbar auch noch Detailbelege und Rechnungen zu den Umsatzzahlen 2019. Davon, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft – wie er in der Beschwerde geltend macht – die notwendigen Stellen be- kannt gegeben habe, wo sie weitere Beweismittel finden könne, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme nur äusserst vage Angaben zum Standort seiner Geschäftsunterlagen. So gab er sinn- gemäss an, es könne sein, dass diesbezüglich auf seinem Computer etwas zu fin- den sei. Sonst seien die Unterlagen in Kartons. Er habe ganz viele Kartons in drei Lagern und er wisse nicht, in welchem Lager diese Kartons seien. Eventuell befän- den sich diese auch in der Buchhaltung (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 350 ff.). Bei den fehlenden Unterlagen handelt es sich um wichtige Beweismittel im vor- liegenden Verfahren. Deren Standort ist dem Beschwerdeführer bekannt. Befände er sich in Freiheit, bestünde daher die dringende Gefahr, dass er auf diese Unter- lagen einwirken und belastende Dokumente daraus entfernen könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei es gewesen, der die Privatkläger- schaft kontaktiert habe, um eine Abzahlung der offenen Covid-Kredite zu vereinba- ren, und er habe die Angelegenheit proaktiv angestossen und mitgewirkt, was ge- gen eine Kollusionsgefahr spreche, beschönigt er sein Verhalten. Wie die Staats- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, war es mitnichten der Be- schwerdeführer, der die Privatklägerin kontaktierte. Aus den vorliegenden Unterla- gen ergibt sich, dass die Gesellschaft des Beschwerdeführers wegen Überschrei- tungen der Kreditlimite mehrfach erfolglos gemahnt werden musste und es wurden ihm Fristen für die Rückerstattung der Überzüge gesetzt (vgl. Schreiben der An- waltskanzlei I.________ an die E.________ (Firma) vom 22. Februar 2023). Das auf die Mahnungen erfolgte Einschreiben, mit welchem er dazu aufgefordert wurde, die verdächtigen Zahlungen zu erklären, holte er zunächst nicht bei der Post ab. Das Schreiben musste ihm in der Folge nach telefonischer Vorankündigung durch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut zugestellt werden. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt – er es war, der die PostFinance beziehungsweise den Privatklägervertreter nach den mehrfachen erfolglosen Mahnungen schliesslich telefonisch kontaktiert hat, kann von einem proaktiven Handeln seinerseits keinesfalls die Rede sein. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen der Anzeigeer- stattung und seiner Verhaftung acht Monate vergangen seien und er in dieser Zeit bereits hätte kolludieren können, kann im Wesentlichen auf die diesbezüglich be- reits bei der Fluchtgefahr gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dem Be- schwerdeführer dürfte erst nach seiner Anhaltung am 26. Februar 2024 wirklich 13 bewusst geworden sein, welche einschneidenden Konsequenzen ihm drohen. Da- vor wusste er weder ob die Privatklägerschaft eine Strafanzeige gegen ihn einrei- chen würde noch wann dies gegebenenfalls der Fall sein würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Aussageverhalten des Be- schwerdeführers – insbesondere seinen vagen Ausführungen zum Standort seiner Geschäftsunterlagen sowie dem Umstand, dass er sich nicht mehr an die Namen seiner Geschäftspartner erinnern konnte oder wollte – auf eine Kollusionsneigung schliessen lässt. Das Verfahren steht noch am Anfang, es stehen mehrere Befra- gungen aus und es müssen noch fehlende Geschäftsunterlagen und Belege erhält- lich gemacht werden. Der Beschwerdeführer kennt die zu befragenden Personen, steht mit diesen teilweise in einer engen Beziehung und weiss auch, wo sich die noch fehlenden Unterlagen befinden. Im Falle seiner Freilassung bestünde daher die dringende und ernsthafte Gefahr, dass er zu seinen Gunsten auf die genannten Beweismittel einwirken könnte. Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft befindliche Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Da nicht nur Fluchtgefahr, sondern auch Kollusionsgefahr vorliegt, reichen eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht als Ersatzmassnahmen von vorneherein nicht aus. Auch wären diese Massnahmen zur Bannung der Fluchtge- fahr nicht ausreichend, zumal sie nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrol- len stattfinden, weshalb die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann. Wie bereits für das Zwangsmassnahmengericht sind daher auch für die Beschwerdekammer keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht erkennbar. Die Haftdauer von drei Monaten erweist sich sowohl mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshand- lungen als auch die zu erwartende Haftstrafe ohne weiteres als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dau- er von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbe- gründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- 14 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 21. März 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschrei- ben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident U.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16