2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den verbleibenden Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'095.85 festgesetzt. Für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.