1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die verfassungs- und konventionswidrig begründeten Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufgehoben und wie folgt korrigiert: Ziff. 4: Auf die Teileinstellung werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Ziff. 5: Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.