200.00 zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST) festgesetzt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: