17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; 7 BSG 168.811). Zusätzlich zu entschädigen ist der im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Lektüre des vorliegenden Beschlusses sowie der Besprechung desselben mit dem Klienten noch anfallende Aufwand (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [aktuelle Fassung per 1. April 2022]). Fürsprecher B.________ ist daher ein Aufwand von 9 ½ Stunden zu vergüten. Die amtliche Entschädigung wird somit auf CHF 2'095.85 (9 ½ Stunden à CHF 200.00 zzgl.