Daraus ergibt sich ein Stundenansatz von CHF 270.00. Nachdem Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, erweist sich der geforderte Stundenansatz für das amtliche Honorar als zu hoch (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]. Demgegenüber rechtfertigt sich der geltend gemachte bisherige Aufwand von 8.35 Stunden mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.