Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vorliegend insoweit obsiegt, als die Beschwerdekammer die angefochtenen Ziffern des Dispositivs aufhebt und reformatorisch entscheidet, rechtfertigt sich eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. Über die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden. Fürsprecher B.________ hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote in der Höhe von CHF 2'477.65 (Aufwand von 8.35 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST von CHF 177.15) eingereicht. Daraus ergibt sich ein Stundenansatz von CHF 270.00.