421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (vgl. E. 8.3). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 325 vom 23. September 2022 E. 5.3; BK 22 210 vom 31. Mai 2022 E. 4.2.1; BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vorliegend insoweit obsiegt, als die Beschwerdekammer die angefochtenen Ziffern des Dispositivs aufhebt und reformatorisch entscheidet, rechtfertigt sich eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz.