Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, werden vom Kanton Bern getragen. 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. E. 8.2). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (vgl. E. 8.3).