10. 10.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend lediglich mit einem seiner drei Rechtsbegehren durch. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden somit im Umfang von zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, werden vom Kanton Bern getragen.