9. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Blick auf ihre Begründung ver- fassungs- und konventionswidrigen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufgehoben und durch die Beschwerdekammer korrigiert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.