6 Recht keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Dass die Staatsanwaltschaft der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin bereits einen Teil ihrer Aufwendungen entschädigt hat, ändert daran nichts. So ist dieser Umstand weder bindend noch angefochten. Schliesslich erweist es sich trotz der diesbezüglich unzutreffenden Begründung der Vorinstanz auch als richtig, dass hinsichtlich der bereits verjährten Vorwürfe keine Kosten ausgeschieden wurden. Mit derselben Begründung ist im Übrigen auch das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers abzuweisen.