Im Beschwerdeverfahren blieb sodann unbestritten, dass der Vorwurf der Vergewaltigung einen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex zu jenem der sexuellen Nötigung aufweist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die erhobenen Beweismassnahmen für beide Vorwürfe gleichermassen erfolgten und die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass die getätigten Untersuchungshandlungen und Befragungen für die Abklärung des anzuklagenden Vorwurfs der sexuellen Nötigung unverzichtbar waren. Damit wurden für den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung zu