2020, Rz. 5 zu Art. 421 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt, während bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung eine Anklageerhebung in Aussicht gestellt wurde. Daraus wird deutlich, dass das Sachgericht zufolge der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht mehr über den Vorwurf der Vergewaltigung zu befinden haben wird. Entsprechend drängt es sich auf, die Kosten bereits im Rahmen der Teileinstellung zu regeln.